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Institut für den Sozialen Wohnbau des Landes Südtirol
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Soziale Miete Landesmiete Berechnung der Miete  
   
  Landesmiete
  Ist die bereinigte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie höher als die zweite Einkommensstufe für Kleinsparer (€ 27.700,00 bereinigtes Einkommen Jahr 2010), so beträgt die vom Mieter geschuldete Miete 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, aber keinesfalls mehr als die Landesmiete, die durch die 1999 erfolgte Abschaffung des staatlichen gerechten Mietzinses als Obergrenze für die soziale Miete gilt. Die Landesmiete beträgt vier Prozent des Konventionalwertes der Wohnung.
   
  Wer muss die Landesmiete zahlen?
 

Mieter mit höherem Einkommen, die die vorgesehenen Einkommensstufen überschreiten;
Mieter, welche die für die Festsetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen nicht abgegeben oder falsche Erklärungen abgegeben haben;
Mieter, die bei Unterbelegung der Wohnung, die zum Tausch angebotene Wohnung nicht annehmen, u. z. auf jene Fläche, welche die vorgesehenen Quadratmeter übersteigt; auf die zustehenden Quadratmeter wird die Sozialmiete angewandt.

   
  Berechnung der Konventionalfläche:
Die Konventionalfläche ergibt sich aus der Summe folgender Elemente:
a) die um 25 Prozent erhöhte Nettowohnfläche der Wohnung;
b) 60 Prozent der Fläche der Garagen;
c) 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze;
d) 25 Prozent der Fläche der Balkone; 15 Prozent der Fläche der Terrassen; 30 Prozent der Fläche der Keller
e) 15 Prozent der offenen, zum Gebäude gehörenden Fläche, die ausschließlich dem Mieter zur Verfügung steht;
g) 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten;
h) 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoss;
i) 30 Prozent der Fläche des Dachbodens und zwar für jenen Teil, der eine lichte Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweist.
   
  Wie wird die Landesmiete berechnet?
Die Berechnung der Landesmiete erfolgt aufgrund der mit der ersten Durchführungsbestimmung im August 1999 neu festgelegten Berechnung der konventionellen Fläche und des mit Beschluss der Landesregierung zweimal jährlich festgelegten Baukostenpreises. Der Mietzins für Institutswohnungen errechnet sich unter Beachtung der Koeffizienten für das Alter und den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand. Demnach ergibt sich folgende Formel:
Monatliche
Landesmiete
= (Konventionalfläche x berichtigter Baukostenpreis) x4%
12
In der Folge wird genau beschrieben, wie die Konventionalfläche und der berichtigte Baukostenpreis ermittelt wird. Das darauffolgende Beispiel soll die Berechnung der Landesmiete verdeutlichen.
   
  Berichtigter Baukostenpreis.
Der berichtigte Baukostenpreis ergibt sich aus der Summe folgender Elemente:
 
a)Baukosten
b)Erschlieungskosten: 5 bis 10 Prozent der Baukosten (wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt)
c)Baugrundkosten: 30 Prozent der Baukosten
Berichtigungskoeffizienten von 0 bis 5 Jahren 0 Prozent
für das Alter der Wohnung: von 6 bis 20 Jahren (Alter 5) x 1 Prozent
von 21 bis 50 Jahren (15 x 1 Prozent) + (Alter 20) x 0,5 Prozent
ab 50 Jahren 30 Prozent
Berichtigungskoeffizienten für
den Erhaltungs- und Instand-
haltungszustand der Wohnung:
normal 1,00
mittelmig 0,80
schlecht 0,60
  Beispiel für die Berechnung der Landesmiete einer Neubauwohnung in Bozen mit einer effektiven Fläche von 80 Quadratmetern, Garage (zwölf Quadratmeter), Balkon (zehn Quadratmeter) und Keller (acht Quadratmeter) für eine Familie mit einem höheren Einkommen:
 
Konventional-
fläche
Nettowohnfläche 80 m² + 25 Prozent = 100 m²
Garage 12 m² x 60 Prozent = 7,2 m²
Balkon 10 m² x 25 Prozent = 2,5 m²
Keller 8 m² x 30 Prozent = 2,4 m²
  112,10 m²
Berichtigter
Baukosten-
preis
Baukosten € 1.369,00 = € 1.369,00
Erschlieungskosten (5 10 %) € 1.369,00 x 10 Prozent =

€ 136,90

Baugrundkosten € 1.369,00 x 30 Prozent = € 410,70
   

€ 1.916,60

Monatliche
Landesmiete
(Konventionalflche x berichtigter Baukostenpreis) x 4 %
12
(112,10 m² x € 1.916,60) x 4%
12

€ 716,17

   
  Aus diesem Beispiel ergibt sich für die 80 Quadratmeter große Wohnung eine monatliche Landesmiete von € 716,17, die auf jeden Fall als Obergrenze gilt. Nur wer ein höheres Einkommen erzielt bzw. wer die für die Festsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen nicht abgibt, erreicht als Obergrenze die Landesmiete. Für alle anderen Mieter ist ausschließlich das Einkommen unabhängig von der Konventionalfläche ausschlaggebend.
 
 
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