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Zuweisung der Wohnungen |
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Die Zuweisung aller
Wohnungen des Instituts für den sozialen Wohnbau erfolgt
nach einer für verschiedene Kategorien erstellten Rangordnung,
welche von einer eigens dafür errichteten Kommission
genehmigt wird. |
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Auswahl der Wohnungen |
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Der berechtigte Gesuchsteller kann
die Wohnung, sofern es sich um Neubauten handelt, unter Berücksichtigung
der Anzahl der Räume jeder Wohnung und des zahlenmäßigen
Bestandes der Familie des Zugelassenen nach der in der Rangordnung
festgesetzten Reihenfolge auswählen, oder bei Freiwerden
einer Wohnung wird demselben diese direkt angeboten und zugewiesen.
Daraufhin wird die entsprechende Annahmeerklärung unterschrieben. |
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Schlüsselübergabe – Mietvertrag |
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Bevor dem Mieter die Wohnungsschlüssel
übergeben werden, unterschreibt dieser den Mietvertrag
(veröffentlicht im Mieterinfo Nr. 5), aus dem alle Rechte
und Pflichten des Vertragsinhabers hervorgehen. Die Dauer des
Mietvertrages ist unbegrenzt, d. h. der Mieter hat das Recht,
sofern er sich an die vorgeschriebenen Kriterien hält,
die festgesetzte Miete bezahlt und sein Einkommen drei Jahre
hintereinander nicht die III. Einkommensgrenze (Einkommen Jahr 2008: € 32.400,00) bereinigtes Einkommen übersteigt, auf Lebzeiten
Mieter des Wohnbauinstitutes zu bleiben und eine Miete zu bezahlen,
die seinem Einkommen angemessen ist. |
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Widerruf |
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Hält sich der Mieter nicht
an die vorgeschriebenen Bestimmungen oder trifft ein unter Punkt
10 und 11 des Mietvertrages genannter Umstand zu, wird der Mietvertrag
aufgelöst und der Mieter muss die Wohnung verlassen. |
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Vertragsübertragung |
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Im Falle des Ablebens des Vertragsinhabers
oder bei Unterbringung in einem Pflegeheim (nicht Altersheim),
hat der Ehegatte, die Kinder, die Enkel, die Eltern und die
Geschwister Anrecht auf die Nachfolge in die Wohnungszuweisung.
Die Kinder und die Eltern müssen mit dem Vertragsinhaber
seit mindestens zwei Jahren in Familiengemeinschaft gelebt
haben und im Mieterverzeichnis des Wohnbauinstitutes aufscheinen,
mit Ausnahme der Kinder, die das 2. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Die Geschwister und die Enkel müssen
mindestens seit 10 Jahren mit diesem in Familiengemeinschaft
gelebt haben und im Mieterverzeichnis aufscheinen. Fehlen
zusammenlebende Nachkommen oder Eltern kann die Person, die
mit dem Vertragsinhaber in eheähnlicher Beziehung seit
mindestens zwei Jahren gelebt hat und im Mieterverzeichnis
aufscheint, die Nachfolge antreten. |
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Mieterordnung |
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Gute nachbarschaftliche Beziehungen
stützen sich vor allem auf die Einhaltung der Mieterordnung
(veröffentlicht im Mieterinfo Nr. 9) seitens aller Familien,
die miteinander im selben Gebäude wohnen. Deren Befolgung
und vor allem der gegenseitige Respekt tragen dazu bei, dass
sich alle Bewohner eines Kondominiums in ihrem Heim auch wohlfühlen.
Werden die Bestimmungen der Mieterordnung trotz schriftlicher
Verwarnung seitens des Wohnbauinstitutes nicht befolgt, wird
der Mietvertrag aufgehoben. |
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Mietzins |
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Die Mieter bezahlen grundsätzlich
die soziale Miete, welche
aufgrund des Einkommens aller in Familiengemeinschaft lebenden
Personen errechnet wird und zwischen 10 und 25 Prozent von diesem
betragen kann. Höchstmiete ist die Landesmiete. |
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Spesenberechnung |
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Die Berechnung der Nebenspesen, wie
zum Beispiel Licht, Kalt- und Warmwasser usw.) erfolgt aufgrund
des Verbrauchs. So hat zum Beispiel ein Mieter die Möglichkeit,
Einfluss auf seine Nebenspesen zu nehmen, indem er unter anderem
seinen Wasserverbrauch niedrig hält. Dasselbe gilt auch
für die Heizungsspesen der Wohnungen, welche mit Kalorienzählern
versehen sind, da nur 30 Prozent laut Heizungstausendsteln unter
den Wohnungsinhabern aufgeteilt werden und 70 Prozent laut Verbrauch.
Die weiteren Spesen werden aufgrund der in der Spesenaufstellung
(Download Word 125 KB) detailliert angegebenen Belastungskriterien
aufgeteilt. |