Aufnahme von weiteren Personen in die Wohnung

Aufnahme von einer weiteren Person

Die Mietwohnung darf nur von jenen Personen bewohnt werden, die im Bewohnerverzeichnis des WOBI eingetragen sind.

Für die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung muss ein entsprechendes Ansuchen an das WOBI gestellt werden. Die Aufnahme kann zeitlich befristet oder unbefristet beantragt werden.

 

 

Die aufzunehmende Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Ländern und Staatenlose müssen die Vorschriften zur Einwanderung einhalten und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können; für Bürgerinnen und Bürger von Staaten des Schengener Abkommens gelten die entsprechenden Aufenthaltsbestimmungen
• die aufzunehmende Person darf bei der vermietenden Körperschaft keine Schulden haben; es darf in den letzten fünf Jahren keine Zuweisung an sie annulliert oder widerrufen worden sein noch darf sie eine öffentliche Liegenschaft widerrechtlich besetzt haben
• die aufzunehmende Person darf nicht Inhaberin dinglicher Rechte an einer Wohnung sein noch solche abgetreten haben.


Folgende Personen können nach vorheriger Genehmigung durch das WOBI in die Mietwohnung aufgenommen werden:

die Partnerin/der Partner der Mietpartei,

Personen, die früher mit der Mietpartei in der Mietwohnung zusammengelebt haben und ausgezogen waren,

volljährige Personen, die bis zum zweiten Grad mit der Mietpartei oder der Partnerin/des Partners verwandt oder verschwägert sind,

minderjährige Enkelkinder der Mietpartei oder der Partnerin/des Partners.


Möchte eine Mietpartei, die den besonderen sozialen Kategorien angehört, eine weitere, diesen Kategorien angehörende Person in die Mietwohnung aufnehmen, so kann ein Aufnahmegesuch mit einem positiven Gutachten seitens der betreuenden Dienste für beide Personen vorgelegt werden.


Die Aufnahme der Partnerin/des Partners, die/der nicht im Antrag auf Zuweisung angegeben war, kann erst zwei Jahre nach der Übergabe der Mietwohnung genehmigt werden. Die Frist von zwei Jahren gilt nicht für Mietwohnungen zum Landesmietzins und im Fall der Aufnahme nach einer Nachfolge in der Zuweisung.


Die Aufnahme von Personen, die früher mit der Mietpartei in der Mietwohnung zusammengelebt haben und ausgezogen waren oder von volljährigen Personen, die bis zum zweiten Grad mit der Mietpartei oder der Partnerin/des Partners verwandt oder verschwägert sind, kann genehmigt werden, sofern die Mietwohnung mit der Aufnahme der weiteren Person nicht als überfüllt gilt.


Des Weiteren kann ein Antrag auf Aufnahme genehmigt werden, wenn die Aufnahme mit der Pflegebedürftigkeit begründet ist.


In folgenden Fällen muss dem WOBI der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck für die Aufnahme von Personen übermittelt werden, damit die Person ins Bewohnerverzeichnis eingetragen werden kann:

für die Partnerin/den Partner der Mietpartei bei Eheschließung oder Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

für die minderjährigen Kinder der Mietpartei oder der Partnerin/des Partners,

für die mit Verfügung eines Gerichts einem Mitglied der Familiengemeinschaft in Vollzeit anvertraute Minderjährige,

bei der Geburt von Kindern mitlebender Kinder der Mietpartei oder der Partnerin/des Partners.


Für die Aufnahme eines ausländischen Staatsangehörigen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, besteht für die Mietpartei die gesetzliche Verpflichtung, die öffentlichen Sicherheitsbehörden (z.B. Quästur) innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen. Diese Meldung muss auch erfolgen, wenn die Aufnahme beendet wird.

Aufnahme einer Pflegekraft

Wenn ein Mitglied der Familie aus gesundheitlichen Gründen eine Pflegekraft benötigt, die mit in der Institutswohnung leben soll, sind dem Gesuch entsprechende fachärztliche Unterlagen beizulegen, aus denen der Pflegebedarf ersichtlich ist. Außerdem ist mit der Pflegekraft ein entsprechender Arbeitsvertrag abzuschließen, der vorgelegt werden muss. Eine Pflegekraft mit Staatsangehörigkeit eines Staates, der nicht der europäischen Union angehört, muss eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung vorweisen.


Besuch und Aufnahme auf Zeit

Für Besuche bis zu einem Monat reicht eine einfache Mitteilung. Aufenthalte die länger als einen Monat andauern, müssen genehmigt werden und es können nur Verwandte und Verschwägerte aufgenommen werden. Der Aufenthalt darf maximal drei Monate andauern, kann aber aus familiären Gründen, Gesundheits-, Arbeits- oder Studiengründen auf bis zu insgesamt 9 Monate verlängert werden.

Personen von Staaten, die nicht der europäischen Union angehören, müssen für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes im Besitz einer regulären Aufenthaltsgenehmigung sein. Bei Besuchen und Aufnahmen auf Zeit wird keine Genehmigung zur Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes erteilt.

In keinem Fall kann aufgrund einer genehmigten Aufnahme eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Familienzusammenführung beantragt werden.


Die Abreise der auf befristete Zeit aufgenommenen Person ist unverzüglich mitzuteilen.


Rechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen

Mieter, die ohne Ermächtigung andere Personen in die Wohnung aufgenommen haben oder die Dritten ohne Ermächtigung erlaubt haben, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Institutswohnung zu verlegen, müssen mit dem Widerruf der Wohnungszuweisung rechnen.


Dauer des Verfahrens und stillschweigende Zustimmung

Das Verfahren wird innerhalb von 45 Tagen abgeschlossen. Sind weitere Unterlagen oder Erklärungen notwendig, wird die Frist bis zu Vervollständigung des Gesuches ausgesetzt. Eine stillschweigende Zustimmung ist ausgeschlossen.

Downloaden Sie das Gesuch um Genehmigung zur Aufnahme von weiteren Personen in PDF-Format.

Merkblätter für die Aufnahme von weiteren Personen

 

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