Aufnahme von weiteren Personen in die Wohnung
Für die Aufnahme von weiteren Personen in die Institutswohnung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Aufnahme (zeitlich befristet - zeitlich unbefristet - Pflegekraft) oder um eine nicht genehmigungspflichtige Aufnahme handelt.
In folgenden Fällen können Personen ohne Genehmigung aufgenommen werden - es genügt die Abgabe des diesbezüglichen Vordruckes:
- bei der Geburt oder der Aufnahme minderjähriger Kinder des Vertragsinhabers/der Vertragsinhaberin und bei anvertrauten Minderjährigen
- bei der Aufnahme des Ehegatten/der Ehegattin infolge zivilrechtlicher Heirat und bei der Aufnahme des Partners/der Partnerin infolge eingetragener Lebenspartnerschaft (bei gleichgeschlechtlichen Partnern).
Diese Personen können unabhängig von der Wohnungsgröße aufgenommen werden.
Für alle anderen Personen muss die Aufnahme genehmigt werden, erst danach kann die betroffene Person in die Wohnung aufgenommen werden. Dies gilt auch für Familienmitglieder, die zunächst in der Institutswohnung mitgelebt haben, dann ausgezogen sind und jetzt wieder zurückkehren möchten.
Damit die Aufnahme genehmigt werden kann, muss die Wohnung mit der Aufnahme weiterhin angemessen sein. Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn die bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 Quadratmeter ist. Diese Fläche wird für jede weitere Person um 15 Quadratmeter erhöht.
Die Aufnahme des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, einer Pflegekraft oder die Rückkehr einer Person, die bereits im Mieterregister eingetragen war, kann auch genehmigt werden, wenn durch die Aufnahme die Wohnung nicht überfüllt wird.
Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche weniger als 23 Quadratmeter für eine Person, weniger al 38 Quadratmeter für zwei Personen und weniger als zusätzliche 10 Quadratmeter für jedes weitere Mitglied der Familie beträgt.
Bei der Geburt von Enkelkindern und bei Pflegebedürftigkeit des Zuweisungsempfängers oder eines Familienmitgliedes, kann die Aufnahme trotz Überfüllung genehmigt werden, wenn sich der Mieter verpflichtet, sich um eine alternative Wohnungslösung zu bemühen.
Die aufzunehmende Person muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
- sie darf nicht über Realrechte an einer angemessenen Wohnung verfügen
- sie darf keinen öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf oder Sanierung einer Wohnung erhalten haben (Ausnahmen sind vorgesehen)
- sie darf nicht vom Wohnbauinstitut in den letzten fünf Jahren wegen Säumigkeit zwangsgeräumt worden sein
- sie darf nicht in den letzten fünf Jahren den Widerruf der Wohnungszuweisung erhalten haben
- sie darf gegenüber dem Wohnbauinstitut keine Schulden aufweisen
- sie darf in den letzten fünf Jahren keine Wohnung widerrechtlich besetzt haben
- verheiratete Personen und Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen zivilrechtlich getrennt sein
- bei der Geburt von Enkelkindern und wenn nur ein Elternteil in der Institutswohnung lebt, ist dem Gesuch das Anvertrauungsdekret oder eine homologierte Privaturkunde beizulegen
- sie muss eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung vorweisen, sofern es sich um eine Personen von Staaten handelt, die nicht der europäischen Union angehören.
Aufnahme einer Pflegekraft
Wenn ein Mitglied der Familie aus gesundheitlichen Gründen eine Pflegekraft benötigt, die mit in der Institutswohnung leben soll, sind dem Gesuch entsprechende fachärztliche Unterlagen beizulegen, aus denen der Pflegebedarf ersichtlich ist. Außerdem ist mit der Pflegekraft ein entsprechender Arbeitsvertrag abzuschließen, der vorgelegt werden muss. Eine Pflegekraft mit Staatsangehörigkeit eines Staates, der nicht der europäischen Union angehört, muss eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung vorweisen.
Besuch und Aufnahme auf Zeit
Besuche bis zu 14 Tagen sind nicht meldepflichtig; bei Besuchen zwischen 15 Tagen und einem Monat reicht eine einfache Mitteilung. Aufenthalte die länger als einen Monat andauern, müssen genehmigt werden und es können nur Verwandte und Verschwägerte aufgenommen werden. Der Aufenthalt darf maximal drei Monate andauern, kann aber aus familiären Gründen, Gesundheits-, Arbeits- oder Studiengründen auf bis zu insgesamt 9 Monate verlängert werden.
Personen von Staaten, die nicht der europäischen Union angehören, müssen für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes im Besitz einer regulären Aufenthaltsgenehmigung sein.
Bei Besuchen und Aufnahmen auf Zeit wird keine Genehmigung zur Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes erteilt.
Die Abreise der auf befristete Zeit aufgenommenen Person ist unverzüglich mitzuteilen.
Mieter, die ohne Ermächtigung andere Personen in die Wohnung aufgenommen haben oder die Dritten ohne Ermächtigung erlaubt haben, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Institutswohnung zu verlegen, müssen mit dem Widerruf der Wohnungszuweisung rechnen.
Rechtliche Konsequenzen bei ZuwiederhandlungenMieter, die ohne Ermächtigung andere Personen in die Wohnung aufgenommen haben oder die Dritten ohne Ermächtigung erlaubt haben, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Institutswohnung zu verlegen, müssen mit dem Widerruf der Wohnungszuweisung rechnen.
Dauer des Verfahrens und stillschweigende Zustimmung
Das Verfahren wird innerhalb von 45 Tagen abgeschlossen. Sind weitere Unterlagen oder Erklärungen notwendig, wird die Frist bis zu Vervollständigung des Gesuches ausgesetzt. Eine stillschweigende Zustimmung ist ausgeschlossen.
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