Miete und Nebenspesen

Geldscheine

Miete

Die Mieter des Wohnbauinstitutes bezahlen die gesetzlich festgelegte soziale Miete, welche sich je nach Einkommen zwischen 10 und 25% der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie bewegt, jedoch die Landesmiete nicht überschreitet. In Ausnahmefällen kann diese um 20% erhöht werden. 
Mit Wirkung 01.01.2017 wird eine monatliche Mindestmiete in der Höhe von € 50,00, laut Beschluss der Landesregierung vom 06.12.2016, Nr. 1.381, eingeführt.

Nebenspesen

Die im Laufe eines Geschäftsjahres verbuchten Rechnungen für die einzelnen Gebäude werden gesammelt und je nach Typologie des Gebäudes aufgrund der allgemeinen Tausendstel, der Heizungs- und der Aufzugstausendstel, der Zählerablesungen angelastet und mit den monatlichen Akkontozahlungen der Mieter verrechnet (jährliche Abrechnung der Nebenspesen).

Wie wird die soziale Miete berechnet?

Die soziale Miete wird aufgrund des Familieneinkommens, welches vor zwei Jahren bezogen wurde, berechnet. Die Einkünfte der Nachkommen werden nur zu 60% berücksichtigt und das lohnabhängige Einkommen wird nach Abzug der Freibeträge nur zu 75% berechnet.

Zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden folgende Einkommen berücksichtigt:

  • alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen
  • alle von der Einkommenssteuer befreiten Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen, die der Familie in kontinuierlicher Weise zu Verfügung stehen.

Nicht berücksichtigt werden hingegen folgende Einkünfte:

  • Begleitgeld
  • Pflegegeld
  • Studienstipendien für Schlüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind
  • Kriegspensionen
  • Inail-Renten.

Die Unterhaltszahlungen, welche der Mieter aufgrund eines Urteils erhält, müssen zum Einkommen dazugerechnet werden; die Beiträge die hingegen bezahlt werden, werden von den Einkünften des Mieters abgezogen, wenn er die entsprechenden Zahlungen belegen kann.

Falls mit dem Mieter anvertraute Minderjährige in Hausgemeinschaft leben, werden die Vergütungen für die Anvertrauung im Ausmaß von 20% für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

Für Familienmitglieder, die ausschließlich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, wird auf jeden Fall ein Einkommen berücksichtigt, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Beruftskategorie geltenden Kollektivlohnes ergibt.

Mit Beschluss der Landesregierung vom 21.10.2013, Nr. 1599, wurde die 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz Nr. 13/98 dahingehend abgeändert, dass die Vergütungen für die Anvertrauung von Minderjährigen, die im Sinne des Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 33/87 gewährt werden, im Ausmaß von 20 Prozent für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Was passiert wenn die Miete und die Nebenspesen nicht bezahlt werden?

Für den Fall, dass der Mieter den fälligen Betrag für die Mieten und Nebenspesen nicht bezahlt, erhält er innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung. Wird der Erinnerung keine Folge geleistet, erhält derselbe in den folgenden 40 Tagen eine letzte Mahnung mit der Mitteilung, dass im Falle einer Nichzahlung ein Rechtsverfahren zur Zwangsräumung der Wohnung eingeleitet wird. Bei anhaltendem Zahlungsverzug wird dem Mieter vom Gericht ein Zahlungsauftrag zugestellt mit der Aufforderung die Rückstände zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Zeit wird das Dekret erwirkt und dem Mieter eine Leistungsaufforderung zugestellt, in der er zum letzten Mal dazu aufgefordert wird, die Schulden innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Verläuft dieser Zeitraum ergebnislos, legt der Gerichtsvollzieher das Datum für die Zwangsräumung der Immobilie fest.

Wenn die Zwangsräumung wegen Mietenrückständen durchgeführt wird, kann der Mieter für die darauf folgenden fünf Jahre kein Gesuch um Zuweisung einer Sozialwohnung mehr einreichen.

Wie wird die Landesmiete berechnet?

Die Landesmiete darf nicht mehr als 4 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen. Dieser setzt sich aus:

  • den gesetzlichen Baukosten, die sich aus der Anwendung der Baukosten pro Quadratmeter auf die Konventionalfläche der Wohnungen ergeben
  • den Baugrundkosten, deren Anteil nicht mehr als 30% der Baukosten betragen darf
  • den festgelegten Erschließungskosten

zusammen. Es werden auch die Berichtigungskoeffizienten für das Alter und für den Erhaltungs- und Instandsetzungszustand angewandt.

Wie werden die Nebenspesen berechnet?