Nachfolge in die Wohnungszuweisung
Im Todesfalle des Vereinbarungsinhabers und im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ist der Antrag auf Zuweisung der Wohnung vom Ehegatten, den Kindern, den Enkelkindern, den Eltern, den Geschwistern oder von dem mit dem Vereinbarungsinhaber seit mindestens zwei Jahren in eheähnlicher Beziehung Lebende innerhalb von einem Jahr ab dem Ableben einzureichen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Besetzung der Wohnung als rechtswidrig.
Nachfolge in die Wohnungszuweisung
Der hinterbliebene Ehegatte übernimmt die Zuweisung der Wohnung und die Mietvereinbarung wird auf seinen Namen übertragen. In Ermangelung eines Ehegatten haben unten aufgelistete Personen in folgender Reihenfolge ein Recht auf die Vertragsnachfolge:
- Kinder
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Geschwister.
Kinder und Eltern müssen mit dem Vereinbarungsinhaber zusammengelebt haben und seit mindestens zwei Jahren in der Mieterkartei eingetragen sein (mit Ausnahme von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Für Geschwister und Enkelkinder ist eine mindestens 10-jährige Eintragung in das Mieterregister Voraussetzung für die Vertragsnachfolge.
Sind keine Nachkommen oder zusammenlebende Eltern vorhanden, kann die Vereinbarung auf eine zusammenlebende Person “more uxorio” übergehen, wenn diese mindestens zwei Jahre mit dem Mieter zusammengelebt hat und für denselben Zeitraum in der Mieterkartei aufscheint. Nach Anhören der Zuweisungskommission der zuständigen Gemeinde wird die Zuweisung an den/die Gesuchsteller beschlossen.
Die gleichen Regeln gelten im Falle der Unterbringung des pflegebedürftigen Mieters in eine Pflegeeinrichtung oder in ein Altersheim.
Im Falle eines Umzugs des Vereinbarungsinhabers außerhalb Südtirols können die Nachkommen, Eltern oder Geschwister die Mietvereinbarung für die Wohnng übernehmen, sofern sie zum Zeitpunkt des Umzugs für die oben genannten Zeiträume in der Institutswohnung gelebt haben.
Im Falle der rechtlichen Trennung oder Scheidung hält sich das Wohnbauinstitut im Bezug auf die Zuweisung und/oder Nachfolge in die Vereinbarung an die Entscheidung des Richters; in Ermangelung einer Entscheidung wird die Wohnung dem Ehegatten zugewiesen, dem die Kinder anvertraut werden. Dasselbe Prinzip gilt für Lebensgefährten „more uxurio“, wenn ein Urteil des Gerichts für Minderjährige vorhanden ist. Für die Einleitung der Prozedur der Vertragsnachfolge sind der Umzug des ehemaligen Inhabers in eine andere Wohnung, sowie der Wohnsitzwechsel erforderlich.
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