Widerruf der Wohnungszuweisung

Widerruf der Wohnungszuweisung

Wenn sich der Mieter nicht an die, vom Gesetz und in der Mietvereinbarung, festgelegten Vorschriften hält, widerruft der Präsident des Wohnbauinstitutes,  nach Anhören der Zuweisungskommission, die Wohnungszuweisung.

Wann wird der Widerruf verfügt?

Der Widerruf wird gegenüber jenen Personen verfügt, die:

  • die Wohnung ganz oder teilweise Dritten abgetreten haben
  • ohne Ermächtigung andere Personen in die Wohnung aufgenommen haben als jene, die im Ansuchen um Wohnungszuweisung enthalten sind
  • die Wohnung während eines Zeitraumes von mehr als drei Monaten nicht ständig und tatsächlich bewohnen, außer mit der Ermächtigung des Wohnbauinstitutes aus schwerwiegenden Gründen
  • die Wohnung zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken mißbraucht haben
  • die Wohnung mißbräuchlich genutzt haben
  • während eines Zeitraumes von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Jahren über ein Familiengesamteinkommen verfügen, welches die dritte Einkommensstufe überschreitet
  • Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnrechtes an einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, oder in den letzten fünf Jahren ein solches Recht veräußert haben
  • wiederholt die Mieterordnung verletzen, obwohl sie dreimal verwarnt worden sind
  • Dritten erlaubt haben, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung des Wohnbauinstitutes ohne Ermächtigung zu verlegen
  • der Wohnung oder dem Wohngebäude schwere Schäden zugefügt haben, welche über eine normale Abnutzung hinausgehen
  • trotz dreimaliger Aufforderung, den Technikern des Wohnbauinstitutes den Zugang zur Wohnung verwehrt haben, um dort unaufschiebbare Reparturarbeiten einzuleiten, die durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit des Gebäudes und die Unversehrtheit, der dort wohnenden Personen sowie von Dritten, nicht zu gefährden.

Der Widerruf der Wohnungszuweisung hat die Auflösung der Mietvereinbarung von Rechts wegen zur Folge und es besteht für die folgenden fünf Jahre keine Möglichkeit für eine Neuzuweisung.

Hat der Mieter eine Zuweisung durch Abgabe falscher Erklärungen erlangt, informiert das Wohnbauinstitut zusätzlich zum Widerruf die Justizbehörde.

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