Wohnungsgesuche
Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 22. Februar 2021, Nr. 6, wurden folgende Änderungen für die Abgabe die Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung des sozialen Wohnbaues eingeführt:
Das Gesuch um Zuweisung kann ganzjährig beim Wohnbauinstitut* oder bei der jeweiligen Gemeinde abgegeben werden.
Alle zugelassenen Gesuche haben eine Gültigkeit von drei Jahren.
Die wirtschaftliche Lage der Familie wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet. Diese muss für alle Familienmitglieder bereits vor Abgabe des Gesuchs um Zuweisung erstellt worden sein.
Neu ist auch eine übergemeindliche Rangordnung aller zugelassenen Antragstellenden, die angegeben haben, an einer Wohnungszuweisung im Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaft der Wohnsitzgemeinde interessiert zu sein. Diese Rangordnung wird herangezogen, sobald die Rangordnungen einer Gemeinde ausgeschöpft, dort aber noch Wohnungen für die Zuweisung verfügbar sind.
Telefonische Auskünfte
Montag bis Freitag von 10:00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag Nachmittag von 14:15 bis 17:00 Uhr
Das Wohnbauinstitut teilt den Gesuchstellern die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss mit. In dieser Mitteilung sind die Kontaktdaten (direkte Telefonnummer) des zuständigen Sachbearbeiters angegeben, an welchen sich der Gesuchsteller im oben angegebenen Zeitraum wenden kann.
* Aufgrund der Vorschriften zur Eindämmung der Infektion durch den Coronavirus wird kein regulärer Parteienverkehr mehr geleistet, außer bei Notwendigkeit nach vorheriger Terminvereinbarung.
Sie können sich der online Dienste des Institutes (www.wobi.bz.it) bedienen oder sich an die Telefonnummer 0471 906 666 wenden.
Weitere Informationen zur Situation in Südtirol finden Sie hier: http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus.asp
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