Verbuchte Kosten

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 schreibt, gemäß Artikel 10 Absatz 5 desselben Dekretes, die Veröffentlichung der verbuchten Kosten der für die Nutzer erbrachten Dienstleistungen, sowohl der End- als auch der Zwischenkosten, sowie deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf, vor. Letztere Bestimmung verweist wiederum auf Artikel 10 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 279/1997, wonach die erbrachten Dienstleistungen und die entsprechenden Kosten innerhalb eines Systems der analytischen Buchführung nach Kostenstellen bestimmt werden.

Die ANAC hat präzisiert, dass „unter verbuchte Kosten für die erbrachten Dienstleistungen der Geldwert der Ressourcen zu verstehen ist, welche direkt oder indirekt für die Erbringung einer jeden Dienstleistung verwendet werden. In Erwartung der Genehmigung einer von der Aufsichtsbehörde für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (jetzt ANAC) ausgearbeiteten Mustervorlage, wie von Artikel 1 Absatz 15 des Gesetzes Nr. 190/2012 vorgesehen, sollen diese verbuchten Kosten aus den Systemen der analytischen Buchführung entnommen werden.“

Die Landesverwaltung hat ein solches Buchführungssystem nie eingeführt, da sie seinerzeit über die ausschließliche Zuständigkeit im Buchhaltungsbereich verfügte und ein eigenes Regelungssystem entwickelt hatte, welches keine Kostenstellenrechnung vorsah. Mit der nachfolgenden Übernahme der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates im Bereich Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen, hat sich die Landesverwaltung an die sogenannte „Harmonisierung der Bilanzen“, laut  gesetzesvertretendem Dekret  Nr. 118/2011 angepasst, welche keine analytische Buchführung nach Kostenstellen vorsieht.