Ordentliche und außerordentliche Instandhaltung

Für die ordentliche Instandhaltung der Wohnung ist jeder Mieter selbst verantwortlich bzw. die Kosten werden aufgrund der entsprechenden Liste "Kostenaufteilung zwischen Mieter und Eigentümer (WOBI)" aufgeteilt.

Pflichten des Mieters

Im Innern der Wohnung muss der Mieter in jedem Fall autonom und auf eigene Kosten die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten, die laut oben genannter Liste im Zuständigkeitsbereich des Mieters  sind, ausführen lassen. Die Wohnung ist in einwandfreiem Zustand zu halten und es ist selbstverständlich, dass alle bewilligten Arbeiten und Einsätze zur Ausbesserung und/oder  Veränderung an Strukturen oder Anlagen fachmännisch auszuführen sind, auch wenn sie komplett zu Lasten des Mieters gehen. Bei unzureichender ordentlicher  Instandhaltung durch den Mieter wird vom Wohnbauinstitut ein Instandhaltungseinsatz durchgeführt, wobei die damit verbundenen Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Außerordentliche Instandhaltung

Das Wohnbauinstitut übernimmt die außerordentliche Instandhaltung (Erneuerung des Daches, Streichen der Fassaden, Maßnahmen zur Wärmedämmung, etc.), sowie die Wiederinstandsetzung oder Sanierung der frei gewordenen Wohnungen.

Aufteilung der Instandhaltungskosten

Die anfallenden Kosten der außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten sind zu Lasten des Wohnbauinstitutes.