Wohnungsgesuche

Wohnungsgesuche

Ab 01.09.2023 ist die erste Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Zuweisung von öffentlichen und sozialen Mietwohnungen in Kraft, welche mit Dekret des Landeshauptmannes vom 23.08.2023, Nr. 27, genehmigt worden ist. Dieses regelt unter anderem auch die Vorlage der Gesuche.

Das Gesuch um Zuweisung kann ganzjährig beim Wohnbauinstitut (Parteienverkehr nach vorheriger Terminvereinbarung) oder bei der jeweiligen Gemeinde abgegeben werden. Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung zum sozialen Mietzins werden mittels eines vom WOBI zur Verfügung gestellten Formblattes gestellt; diesem sind die dort angegebenen Unterlagen beizulegen.

Gesuch

Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung zum sozialen Mietzins werden mittels eines vom WOBI zur Verfügung gestellten Formblattes gestellt; diesem sind die dort angegebenen Unterlagen beizulegen.

Alle zugelassenen Gesuche haben eine Gültigkeit von drei Jahren.

Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet. Diese muss für alle Mitglieder der Familiengemeinschaft bereits vor Abgabe des Gesuchs um Zuweisung erstellt worden sein. Jene Partner und mit diesen mitlebenden Kindern, die nicht im Staatsgebiet ansässig sind, sind von der Erstellung der EEVE ausgenommen und werden nicht berücksichtigt.

Es kann ein Gesuch für die Rangordnung der Wohnsitzgemeinde der/des Antragstellers und/oder der Wohnsitzgemeinde der Partnerin/des Partners, der Gemeinde des Arbeitsplatzes der/des Antragstellers und/oder der Gemeinde des Arbeitsplatzes der Partnerin/des Partners vorgelegt werden.

Gesuchsteller, die an einer Wohnungszuweisung im Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaft der Wohnsitzgemeinde interessiert sind, könne ein Gesuch für die übergemeindliche Rangordnung vorlegen. Diese Rangordnung wird herangezogen, sobald die Rangordnungen einer Gemeinde ausgeschöpft, dort aber noch Wohnungen für die Zuweisung verfügbar sind.

Die Rangordnungen der Gesuche für Mietwohnungen zum sozialen Mietzins werden, getrennt nach Gemeinde und Sprachgruppe, in folgende Kategorien unterteilt:

  1. Kategorie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung
    Die Kategorie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung umfasst Antragstellende, in deren Familiengemeinschaft sich eine Person mit fachärztlich bestätigter dauerhafter körperlicher Beeinträchtigung befindet, die auf einen Rollstuhl oder auf andere Mobilitätshilfen angewiesene ist und eine an ihre Bedürfnisse angepasste Wohnung benötigt.
  2. Kategorie Senioren
    In die Kategorie Senioren werden Antragstellende aufgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Familiengemeinschaft ausschließlich aus der/dem Antragstellenden und der Partnerin/dem Partner besteht, oder ausschließlich aus Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Besondere soziale Kategorien
    Im Sinne dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Personen als den besonderen sozialen Kategorien zugehörig:
    • Menschen mit Behinderungen laut Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, die von den Sozialdiensten sozialpädagogisch betreut werden,
    • Personen mit Abhängigkeitserkrankungen gemäß Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, in geltender Fassung, die von den entsprechenden Diensten betreut werden und nach der Rehabilitation für eine dauerhafte Eingliederung in die Gesellschaft eine Wohnung brauchen,
    • Haftentlassene, welche ein Wiedereingliederungsprojekt erfolgreich abgeschlossen haben,
    • Frauen, die sich in einer Gewaltsituation befinden oder befunden haben und vom Frauenhausdienst betreut werden,
    • junge Erwachsene (Care Leaver), die ein Betreuungsprojekt in einem stationären Dienst für Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben.
  4. Allgemeine Kategorien
    In die allgemeine Kategorie werden jene Antragstellende eingereiht, welche die spezifischen Voraussetzungen der anderen Kategorien nicht erfüllen.

Bürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie Staatenlose werden als eigene Sprachgruppe geführt.

Telefonische Auskünfte

Das Wohnbauinstitut teilt den Gesuchstellern die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss mit. In dieser Mitteilung sind die Kontaktdaten (direkte Telefonnummer) des zuständigen Sachbearbeiters angegeben, an welchen sich der Gesuchsteller im oben angegebenen Zeitraum wenden kann.

  • Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr
  • Donnerstag Nachmittag von 14.30 bis 17.00 Uhr

Bozen

Meran

Brixen und Bruneck

Merkblatt

Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol hat die Aufgabe, einkommensschwächeren Familien eine angemessene Mietwohnung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt durch Zuweisung einer Neubauwohnung oder einer frei gewordenen Wohnung.

Für die Zuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnungsbaues müssen die Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Informationen zu den Voraussetzungen, zu den Vorzugskriterien, der Erstellung der Rangordnung und weitere nützliche Informationen:

Die Mieterkommission

Nach Überprüfung der einzelnen Gesuche werden die Rangordnungen, welche für die verschiedenen Kategorien und getrennt nach Gemeinden erstellt werden, von einer eigens dafür beim Wohnbauinstitut errichteten Kommission genehmigt.

Die Mieterkommission genehmigt die Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen des WOBI und jener Wohnungen, die dem WOBI zur Verwaltung anvertraut sind und gibt Gutachten zu den Maßnahmen betreffend den Widerruf laut Artikel 15 Absatz 4 des L.G. 21.07.2022, Nr. 5, und die Annullierung laut Artikel 16 Absatz 4 des L.G. 21.07.2022, Nr. 5, sowie zu anderen Maßnahmen ab, die von der Landesregierung bestimmt werden. Die Mieterkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. der Direktorin/dem Direktor der Abteilung Wohnung und Mieter des WOBI,
  2. einer Vertreterin/einem Vertreter der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft,
  3. einer Vertreterin/einem Vertreter der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet.

Rangordnung

Die Rangordnungen werden alle sechs Monate zum 1. April und 1. Oktober ajourniert. Die zugelassenen Gesuche werden in den einzelnen Rangordnungen getrennt nach Sprachgruppe und Kategorie, wie sie im Bauprogramm vorsehen sind, eingetragen.

Rangordnung

Die Rangordnungen werden alle sechs Monate zum 1. April und 1. Oktober ajourniert. Die zugelassenen Gesuche werden in den einzelnen Rangordnungen getrennt nach Sprachgruppe und Kategorie, wie sie im Bauprogramm vorsehen sind, eingetragen.