Über uns
Wer sind wir?
Das Institut für den sozialen Wohnbau ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Es ist Rechtsnachfolger des autonomen Volkswohnhäuserinstitutes, das 1934 gegründet wurde, um in Südtirol Wohnungen für die aus den italienischen Provinzen anzuwerbenden Industriearbeiter und deren Familien zu bauen.
Als Folge des zweiten Autonomiestatutes und der daraus resultierenden primären Gesetzgebungsbefungis im Wohnungsbau ging 1972 das Institut in die ausschließliche Zuständigkeit des Landes Südtirol über und es erhielt ein neues Statut. Die Verwaltung des Wohnbauinstitutes besorgt ein 3-köpfiger Verwaltungsrat und als Rechnungsprüfer fungiert ein Aufsichtsrat, bestehend aus 3 Mitgliedern. Das Institut unterliegt der Aufsicht des Landes.
Wo sind wir?
Aufgaben und Ziele
Das Wohnbauinstitut hat die Aufgabe, Wohnungen für einkommensschwache Familien, alte Leute, Menschen mit Behinderung und soziale Kategorien zur Verfügung zu stellen, sowie Mittelstandswohnungen und Wohnheime für Arbeiter und Studenten zu errichten und zu vermieten.
Ziele sind:
- Die Verwirklichung des Rechts auf Wohnen für einkommensschwächere Bürger und ihre Familien, welche ihr Wohnungsproblem nicht selbst auf dem freien Markt selbst nicht lösen können.
- Die Errichtung von Wohnungen mit guter Qualität, welche energiesparend und instandhaltungsarm sind, wobei vor allem auf die Energieeinsparung Bedacht genommen wird.
- Bürgernähe sowie partnerschaftliches Verhältnis zu den Mietern.
Tätigkeiten
Errichtung und Verwaltung von Mietwohnungen
Die Mietwohnungen werden durch Bau, Kauf und Wiedergewinnung sowie durch Anmietung von privaten Wohnungen zur Verfügung gestellt. Derzeit verfügt das WOBI über rund 13.000 Wohnungen in 112 der 116 Gemeinden Südtirols. Darüber hinaus besitzt das Wohnbauinstitut noch rund 170 Räumlichkeiten, welche als Geschäfte, Büros oder Bars vermietet werden.
Bau
Den größten Teil der Wohnungen errichtet das Wohnbauinstitut durch Neubauten auf Baugrundstücken, die von den Gemeinden dem Institut zugewiesen werden. Eine eigene Bauabteilung verfolgt die Errichtung der Neubauwohnungen.
Kauf
Das Wohnbauinstitut kann in Gemeinden, in denen es nicht selbst bauen kann, Wohnungen bis zum Baukostenpreis, der von der Landesregierung jährlich festgelegt wird, ankaufen.
Sanierung
Das Wohnbauinstitut saniert laufend seinen Wohnungsbestand. Jährlich werden ca. 300 Wohnungen freigestellt, die wieder instand gesetzt bzw. saniert werden müssen. Zudem kann es auf eigene Kosten alte Gebäude von Privaten sanieren, sofern die wiedergewonnenen Wohnungen für mindestens zwanzig Jahre dem Wohnbauinstitut zur Vermietung überlassen werden. Voraussetzung ist, dass das Gebäude frei von Personen ist und wenigstens zwei Wohnungen realisiert werden können.
Ehrenkodex
Mit dem Ehrenkodex verpflichtet sich das Institut, seine Angestellten und Verwalter zu einem transparenten und uneigennützigen Verhalten.
Dienstleistungscharta
Mit der Dienstleistungscharta für das Wohnungswesen werden die Mieter von Institutswohnungen über die angebotenen Dienstleistungen und den Zugang zu denselben informiert.
Wie wird man Mieter des Wohnbauinstitutes? Wie komme ich zu Informationen? Welche Dienste garantiert das Wobi in welcher Zeit? Welche Verpflichtungen hat der Mieter dem Wobi gegenüber?
Solche Fragen beantwortet die Dienstleistungscharta. Darin erhält der Interessierte alle wichtigen Informationen zu Ansuchen, Ranglisten, Zuweisungen, Mieten und Spesen in den Sozialwohnungen und Arbeiterwohnheimen und alle Adressen, an die er sich wenden kann. Darüber hinaus aber verpflichtet sich das Wobi zu bestimmten Qualitätsstandards und versucht damit, die Rechte der Mieter zu wahren. Aber auch die Pflichten des Mieters werden aufgezählt, welche dieser hat und welche einzuhalten sind und Folgen haben können bis hin zur Wohnungskündigung.
Untersuchung zum Zufriedenheitsgrad der Nutzer
Im Rahmen des Projektes der Zertifizierung führt das Wohnbauinstitut eine Untersuchung zum Zufreidenheitsgrad der Nutzer durch.
Wir bitten Sie, zu diesem Zwecke den Fragebogen auszufüllen und ihn an info@wobi.bz.it zu senden.
Die Auswertung des Fragebogens erfolgt anonym.
Wir danken für die wertvolle Mitarbeit.
Rechtvorschriften
- Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
- Dekret des Landeshauptmannes vom 23. August 2023, Nr. 27 - Zuweisung von öffentlichen und sozialen Mietwohnungen
- Dekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28 - Regelung der Mietverhältnisse bei öffentlichen und sozialen Mietewohnungen
- Dekret des Landeshauptmannes vom 23. August 2023, Nr. 29 - Wohnheime für bestimmte Personengruppen
- Statut des Wohnbauinstitutes
- Neuen Organisations- und Führungsstruktur des Institutes für den sozialen Wohnbau
Vermögen
Die Mietwohnungen werden aufgrund der von der Landesregierung beschlossenen Wohnbauprogramme durch Bau, Kauf und Wiedergewinnung zur Verfügung gestellt.