Rückgabe der Wohnung

Beschließt die Mietpartei, die ihr zugewiesene Wohnung zu verlassen, muss sie eine schriftliche Kündigung einreichen.

Die Wohnung ist frei von Personen und Gegenständen und im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.

Die Miete und die Nebenkosten sind für die Dauer der Kündigungsfrist und in jedem Fall bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung zu bezahlen.

Die Übergabe findet in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Wohnbauinstitutes statt. Dieser erstellt ein Protokoll, aus dem hervorgeht, welche Instandhaltungsarbeiten der Mietpartei, welche die Wohnung zurück gibt, in Rechnung gestellt werden.

Im Falle des Ablebens der alleinlebenden Mietpartei ist die Wohnung so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 60 Tagen frei von Personen und Gegenständen zurückzugeben. Der Mietzins ist bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung geschuldet. Der Mietzins ist bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung geschuldet. Wird die Wohnung nicht zurückgegeben, so gilt dies als Besetzung ohne Rechtstitel im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes, und das Wohnbauinstitut ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Freistellung der Wohnung. Bei nicht erfolgter Rückgabe ist ab dem 61. Tag nach dem Ableben des Vertragsinhabers der Landesmietzins als Besetzungsentschädigung zu entrichten. 

Die Endabrechnung erfolgt nach Anlastung der Instandhaltungsarbeiten und Feststellung des Ausgleiches der Kondominiumsspesen (berechnet bis zum Zeitpunkt der Rückgabe) und wird mit der bei Unterschrift des Mietvertrages eingezahlten Kaution, verrechnet. Bei einem Guthaben wird der Restbetrag an die Berechtigten ausbezahlt, bei einer Lastschrift wird dieselbe in Rechnung gestellt.

Downloaden Sie die Kündigung des Mietvertrages und Rückgabe der Immobilie und Informationssschreiben zur Rückgabe der Wohnung in PDF-Format.

Merkblatt Kündigung des Mietvertrages und Rückgabe der Immobilie in PDF-Format

Mitteilung Auszug Vertragsinhaber